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LAG Hamm Urteil vom 08.09.2016 - 11 Sa 78/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mindestlohnwirksamkeit einer Zulage

Leitsatz (amtlich)

Eine Zulage von 119,34 €, die der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin (Spielhallenaufsicht) allmonatlich neben der mit einem Stundenlohn von 7,50 € berechneten Grundvergütung auszahlt und deren Bezug nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig ist - insbesondere nicht von der Anzahl monatlich angefallener Nachtarbeits-, Sonntags- oder Feiertagsstunden -, ist mindestlohnwirksam und kann vom Arbeitgeber auf den geschuldeten Mindestlohn angerechnet werden.

Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Zulage im Juli 2014 vereinbart worden ist, um eine Schmälerung des Arbeitsentgelts nach einer vom Arbeitgeber gewünschten Reduzierung der vertraglichen Zuschläge für Arbeiten nach 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen auszugleichen.

Da der Anspruch auf die Zulage von 119,34 € nach der Vereinbarung vom Juli 2014 unabhängig davon ist, ob und in welchem Umfang in den einzelnen Monaten Nachtarbeit, Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit angefallen sind, ist ein Funktionswandel gegenüber der früheren Vertragslage bewirkt worden, der bei der Prüfung der funktionellen Gleichwertigkeit der Zulage zu Grundvergütung und Mindestlohn zu beachten ist.

Normenkette

MiLoG § 1 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 2

Verfahrensgang

ArbG Herne (Entscheidung vom 15.12.2015; Aktenzeichen 3 Ca 1354/15)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.12.2017; Aktenzeichen 5 AZR 699/16)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 15.12.2015 - 3 Ca 1354/15 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob eine monatlich gezahlte Zulage von 119,34 € brutto auf den Anspruch der Klägerin auf den gesetzlichen Mindestlohn für die M...

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