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LAG Hamm Teilurteil vom 17.05.2001 - 8 (6) Sa 30/01 (veröffentlicht am 17.05.2001)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf leidensgerechte Beschäftigung

Leitsatz (amtlich)

1. Ist der schwerbehinderte Arbeitnehmer (Postzusteller im Paketdienst) aus gesundheitlichen Gründen zur Erledigung der ihm kraft Direktionsrechts zugewiesenen Aufgabe außerstande, so ist der Arbeitgeber – über die Grenzen der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht hinaus – gemäß § 14 SchwbG verpflichtet, den Arbeitnehmer auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb des Unternehmens einzusetzen, auch wenn ein geeigneter Arbeitsplatz nur durch innerbetriebliche Versetzung eines weniger schutzbedürftigen Arbeitnehmers frei gemacht werden kann und hiermit für den versetzten Arbeitnehmer keine ernsthaften Erschwernisse verbunden sind. Der Klageantrag ist insoweit auf Abgabe einer Willenserklärung (Zuweisung des Arbeitsplatzes im Wege des Direktionsrechts) zu richten.

2. Stimmt der Betriebsrat des aufnehmenden Betriebs der Versetzung des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf einen behindertengerechten Arbeitsplatz nicht zu, so kommt eine Verurteilung des Arbeitgebers zur Beschäftigung nur unter dem Vorbehalt der Betriebsratszustimmung in Betracht mit der Folge, dass eine Vollstreckung erst nach ersetzter Betriebsratszustimmung erfolgen kann (vgl. BGH, NJW 1980, 1262).

3. Zur Erfüllung des Anspruchs auf behindertengerechte Beschäftigung kann die Verpflichtung des Arbeitgebers gehören, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Versetzung gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG ersetzen zu lassen (Abgrenzung zu BAG, AP Nr. 32 zu § 1 KSchG Krankheit).

4. Gegenüber dem schwerbehinderten Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber auch zur Durchführung einer Wiedereingliederungsmaßnahme verpflichtet (offen gelassen in BAG, AP Nr. 1 zu § 74 SGB V).

Normenkette

Sc...

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