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LAG Hamm Beschluss vom 27.06.2003 - 10 TaBV 22/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung einer Betriebsratswahl. ordnungsgemäße Antragsschrift. Anfechtungsgegner. ausreichende Bestimmtheit des Antrags. Nichtigkeit einer Betriebsratswahl. Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl. Einteilung in Wahlbezirke durch Tarifvertrag. Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats

Leitsatz (amtlich)

1. Aus dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl nach § 14 BetrVG folgt, dass die Bildung von Wahlkreisen in einem Betrieb unzulässig ist. Nach § 3 Abs. 1 BetrVG kann aber durch Tarifvertrag für mehrere Betriebe, Betriebsteile und Nebenbetriebe eines Unternehmens ein einheitlicher Betriebsrat gewählt werden, insoweit ist die Einteilung in Wahlbezirke nicht unzulässig.

2. Auch bei der Anfechtung einer Betriebsratswahl muss der Anfechtungsantrag entsprechend § 253 Abs. 2 ZPO erkennen lassen, wer Antragsteller ist und gegen wen sich der Antrag richtet. Der Antrag muss weiter Gegenstand, Grund und Umfang der Anfechtung angeben und einen bestimmten Antrag enthalten.

Normenkette

BetrVG § 3; BetrVG § 14; BetrVG § 19; ZPO § 253

Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Beschluss vom 27.11.2002; Aktenzeichen 4 BV 26/02)

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrates und die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 27.11.2002 – 4 BV 26/02 – abgeändert.

Der Antrag der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Tatbestand

A

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer für alle Betriebe, Nebenbetriebe, Betriebsteile und die Hauptverwaltung des Arbeitgebers durchgeführten einheitlichen Betriebsratswahl.

Antragsteller des vorliegenden Verfahrens sind vier beim Arbeitgeber beschäftigte Mitarbeiter, je zwei aus den Betriebsdirektionen des Arbeitgebers in L1xxxxxxxxxx und U1xx.

Am ...

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