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LAG Hamm Beschluss vom 01.03.1972 - 8 BVTa 1/72

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Leitsatz (redaktionell)

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei geplanten Betriebsänderungen gemäß den BetrVG §§ 111 ff verpflichtet den Unternehmer, zunächst einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu suchen, notfalls durch Verhandlung vor der Einigungsstelle; sodann steht es dem Unternehmer jedoch frei, die beabsichtigte Maßnahme nach eigenem Entschluß durchzuführen.

Daraus folgt - im Gegensatz zum früheren Recht -, daß das Verfahren, in dem die Mitbestimmung bei Betriebsänderungen zum Zuge kommt, nicht dadurch sein Ende findet, daß der Unternehmer zur Verwirklichung der geplanten Betriebsänderung schreitet. Die Verhandlungen sind vielmehr fortzusetzen, damit ein Sozialplan ausgehandelt und nötigenfalls durch Spruch der Einigungsstelle festgesetzt wird. Die Verhandlung über den Sozialplan hat auch dann stattzufinden, wenn der Unternehmer den vom Gesetz an erster Stelle vorausgesetzten Interessenausgleich nicht versucht und deshalb zur Gewährung des Nachteilsausgleichs iS des BetrVG § 113 verpflichtet ist. Auch in diesen Fällen kann die Einigungsstelle angerufen werden, die nötigenfalls über den Sozialplan entscheidet.

Ist die Betriebsstillegung unter Mißachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach BetrVG 1952 §§ 72 ff wenige Tage vor Inkrafttreten des BetrVG § 112 eingeleitet worden und sind die dementsprechend notwendigen Entlassungen erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts erfolgt, so gilt für diesen in die Übergangszeit zwischen altem und neuen Recht fallenden Tatbestand, daß die Bestimmungen über den Sozialplan schon anzuwenden sind. Die Vorschriften der BetrVG §§ 111 ff gelten auch im Konkursfall.

 

Fundstellen

Haufe-Index 446096

BB 1972, 356 (LT1)

BB 1972, 539

DB 1972, 632 (LT1)

DB 1972, 684 (LT1)

ASP 1973, 382

JR 1973, 496

KTS 1973, 200 (LT1)

Que...

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