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LAG Hamburg Urteil vom 23.02.2023 - 8 Sa 29/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streit um tarifliche Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung. Berücksichtigung von Zeiten der Tätigkeit infolge der Verschiebung der gesetzlichen Altersrente über das 65. Lebensjahr hinaus. Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitgeber verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, indem er bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers und anderer Arbeitnehmer, die sich wirksam gegen eine Versorgung nach der VBL entschieden haben, die Zeiten unberücksichtigt lässt, die diese Arbeitnehmer infolge der Verschiebung der gesetzlichen Altersrente über das 65. Lebensjahr hinaus tätig gewesen ist, während für alle anderen Beschäftigten diese Zeiten durch die tariflichen Regelungen berücksichtigt werden. 2. Die bei Beginn der Beschäftigung erfolgte wirksame Befreiung von einer Beteiligung an der VBL genügt nicht als sachliche Rechtfertigung.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; BGB §§ 242, 611

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 02.07.2024; Aktenzeichen 3 AZR 244/23)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27.05.2021 (1 Ca 283/20) abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in entsprechender Anwendung der Leistungsrichtlinie 1 des Tarifvertrages Sicherung der betrieblichen Altersversorgung für die Beschäftigten der AXXX WXXX GmbH (TV Altersversorgung AXXX WXXX ) in Form einer Direktversicherung zu gewähren, die eine Beschäftigungszeit vom 01.01.2020 bis zum 31.05.2021 berücksichtigt, wobei für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 30.04.2020 die Leistungen der Direktversicherung bei der VRK Lebensversicherung mit der Nummer anzurechnen sind.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Ve...

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