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LAG Hamburg Urteil vom 09.08.2007 - 7 Sa 27/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienstfahrzeug. Betriebsratsarbeit

Leitsatz (amtlich)

Der Arbeitsgeber ist nicht verpflichtet, einem Betriebsratsmitglied, das keine Kundendiensteinsätze wahrnimmt, für die Fahrten vom Wohnort zum Ort seiner Betriebsratstätigkeit einen PKW als Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Eine Benachteiligung i.S. des § 78 S. 2 BetrVG liegt nicht vor, auch wenn den Kundendiensttechnikern vom Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug gestellt wird, mit dem diese auch die erste Fahrt zur ersten Arbeitsstelle des betreffenden Arbeitstages und die Fahrt von der letzten Arbeitsstelle des Tages zurück zur Wohnung zurücklegen dürfen, da es sich insoweit um dienstlich veranlasste Fahrten handelt, die im wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers liegen.

Normenkette

BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 78 S. 2

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 04.10.2006; Aktenzeichen 26 Ca 92/06)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.02.2009; Aktenzeichen 7 AZR 954/07)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. Oktober 2006 – 26 Ca 92/06 –, verbunden mit dem Berichtigungsbeschluss vom 29. März 2007, abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch weiterhin einen Pkw als Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen, mit dem dieser auch die Fahrt von zu Hause zum Ort der Leistungen von Betriebsratsarbeit und von dort zurück nach Hause zurücklegen darf.

Der Kläger ist seit dem 13. August 1979 als Kundendiensttechniker bei der Beklagten beschäftigt. Sein Einsatzgebiet als Kundendiensttechniker ist L./N., da der Kläger in T. wohnt und die Beklagte allen Kundendiensttechnikern wohnortnahe Kunden ...

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