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LAG Hamburg Beschluss vom 21.10.2003 - 8 Ta 9/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts

 

Leitsatz (amtlich)

– Die Beiordnung eines ortsfremden Rechtsanwalts zu den Bedingungen des ortsansässigen Anwalts ist zulässig, wenn der Rechtsanwalt mit der eingeschränkten Beiordnung einverstanden ist.

– Vom Vorliegen eines Einverständnis kann ohne weiteres ausgegangen, wenn ein Rechtsanwalt bei einem ortsfremden Gericht ohne Vorbehalt seine Beiordnung beantragt. Eines Hinweises gemäß § 139 ZPO bedarf es nicht.

– Eine Erstattung von Reisekosten des ortsfremden Rechtsanwalts bis zur Höhe von (fiktiven) Reisekosten, die der Partei für eine Informationsreise zu einem ortsansässigen Anwalt entstanden wäre, kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

– Trotz Fehlendes einer ortsgebundenen Zulassung ist § 121 III ZPO im arbeitsgerichtlichen Verfahren in dem Sinne analog anzuwenden, dass durch die Beiordnung eines ortsfremden Anwalts keine Mehrkosten entstehen dürfen.

– Das Recht zur sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung im PKH-Verfahren steht auch dem mit Einschränkungen beigeordneten Rechtsanwalt zu.

Rechtsbeschwerde vom 03.12.2003 AZ: 2 AZB 65/03

 

Normenkette

ZPO § 121 Abs. 3

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 18.07.2005; Aktenzeichen 3 AZB 65/03)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 7. 4. 2003 (8 Ca 14/03) wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Am 8.1.2003 erhob der Kläger beim Arbeitsgericht Hamburg Klage wegen Feststellung der Unwirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung und wegen Lohnzahlung. Gleichzeitig beantragte er Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten, dessen Kanzleisitz ebenso wie der Wohnort des Klägers Köln ist. In der Güteverhandlung am 24.3.2003, zu...

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