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LAG Düsseldorf Urteil vom 30.01.2007 - 3 Sa 1225/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrerkarte für digitalen Fahrtenschreiber. Kostenerstattung

 

Leitsatz (amtlich)

Dem Arbeitnehmer steht in Ermangelung anderweitiger Vereinbarung kein Aufwendungsersatzanspruch entsprd. § 670 BGB für den Erwerb einer sog. Fahrerkarte für den digitalen Fahrtenschreiber i.S.d. VO (EG) Nr. 561/2006 v. 15.03.2006 zu. Deren Beschaffung ist – vergleichbar der Erteilung einer Fahrerlaubnis – der Sphäre des Arbeitnehmers zuzuordnen.

 

Normenkette

BGB § 670; VO (EG) 561/2006 v. 15.03.2006

 

Verfahrensgang

ArbG Wesel (Urteil vom 11.10.2006; Aktenzeichen 3 Ca 1018/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.10.2007; Aktenzeichen 9 AZR 170/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 11.10.2006 – 3 Ca 1018/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

3. Streitwert: 58,– EUR.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Erstattung von Auslagen des Klägers für den Erwerb einer sog. Fahrerkarte.

Der Kläger ist seit dem 01.01.1988 bei der Beklagten, welche ein Transportunternehmen betreibt, als Kraftfahrer tätig.

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 sind seit dem 01.05.2006 u.a. für neu zugelassene Lkws ab 3,5 t zul. Gesamtgewicht anstelle des bisherigen analogen Kontrollgeräts mit Tachoscheibe digitale Tachographen vorgesehen. Entsprechendes gilt im Falle der Ersetzung der bisherigen Fahrtenschreiber in Altfahrzeugen. Mit der Einführung des digitalen Aufzeichnungsgeräts werden die Daten des Fahrers und des Fahrzeugs gespeichert und ermöglichen eine elektronische Auswertung der Daten vor Ort. Zum Betrieb des Geräts ist neben einer Unternehmerkarte der Einsatz einer Fahrerkarte von der Größe einer Scheckkarte erforderlich, welche in das Gerät zu führen ...

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