Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerbehinderter Mensch, außerordentliche Kündigung, Zustimmung des Integrationsamtes, mündliche Mitteilung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Arbeitgeber kann eine außerordentliche Kündigung unter Gewährung einer Auslauffrist bereits dann gegenüber einem schwerbehinderten Menschen erklären, wenn ihm das Integrationsamt mündlich oder fernmündlich seine Zustimmungsentscheidung mitgeteilt hat.
2. Dies setzt allerdings voraus, dass das Integrationsamt die förmliche schriftliche Entscheidung getroffen hat, die nur noch zugestellt werden muss; die mündliche Weitergabe einer noch nicht schriftlich vorliegenden Entscheidung reicht nicht aus.
Normenkette
SGB IV §§ 85, 88, 91
Verfahrensgang
ArbG Essen (Urteil vom 24.09.2003; Aktenzeichen 5 Ca 2162/03) |
Tenor
1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 24.09.2003 – 5 Ca 2162/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2) Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten.
Die am 07.08.1962 geborene Klägerin ist seit dem 16.11.1987 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 95.
Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien bildet derzeit ein Vertrag vom 05.03.1991 (Bl. 79 d. A.), wonach sich ihr Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) in der jeweils geltenden Fassung richtet. Die Vergütung der Klägerin beträgt 2.199,– EUR brutto pro Monat. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung.
Mit Schreiben vom 03.09.2002 beantragte die Beklagte beim zuständigen Integrationsamt des Landschaftsverbands Rheinland in Köln die Zustimmu...