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LAG Düsseldorf Urteil vom 24.10.2001 - 12 Sa 958/01 (veröffentlicht am 24.10.2001)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeit der Schwarzlohnabrede

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Abrede, einen Teil der Arbeitsvergütung „schwarz” zu zahlen, ist nach § 134 BGB nichtig, wenn es – wie regelmäßig – den Parteien darum geht, Steuern und Beiträge zu hinterziehen. Es liegt nicht nur eine Verletzung steuer- und sozialrechtlicher Meldepflichten vor (abw. LAG Berlin, Urteil vom 15.10.1990, LAGE § 134 BGB Nr. 4 = DB 1991, 605).

2. Die Auslegung oder Umdeutung der nichtigen Schwarzlohnabrede in eine Bruttolohnvereinbarung scheidet in den meisten Fällen aus.

3. Im Einzelfall und unter besonderen Umständen kann die „Berufung” des Arbeitgebers auf die Nichtigkeit der Schwarzabrede gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen oder dem Arbeitnehmer ein Bereicherungsanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) zustehen.

 

Normenkette

BGB §§ 134, 138, 611-612, 812; StGB §§ 263, 266a; AO § 370

 

Verfahrensgang

ArbG Wesel (Entscheidung vom 13.06.2001; Aktenzeichen 5 Ca 828/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.02.2003; Aktenzeichen 5 AZR 690/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 13.06.2001 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Nachzahlung einer monatlichen Vergütungsdifferenz von DM 750,– brutto in Anspruch. Sie behauptet, dass ihr – neben dem allmonatlich abgerechneten Gehalt von DM 2.750,– brutto – aufgrund Vereinbarung mit dem Beklagten der weitere Betrag von DM 750,– (netto) unter Anrechnung auf den Kaufpreis für eine dem Beklagten abgekaufte Eigentumswohnung zukommen sollte. Der Beklagte bestreitet, dass der Klägerin für ihre Arbeitsleistung neben dem Gehalt von DM 2.750,– brutto weitere DM 750,– zustehen sollten.

Die Klägerin bewarb sich mit Schreiben vom 25.05.1998 bei dem Bekla...

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