Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines städtischen Mitarbeiters anhand der Bestimmung des Arbeitsvorgangs. Abgrenzung zwischen gründlicher und vielseitiger Fachkenntnis im Tarifsinne. Beschreibung von gründlicher Fachkenntnis als nähere Kenntnis in nicht ganz unerheblichem Umfang. Erweiterung des Fachwissens als Erfordernis für vielseitige Fachkenntnis. Nur gründliche Fachkenntnis im tariflichen Sinne für die Tätigkeit eines städtischen Mitarbeiters der Verkehrsraumüberwachung erforderlich
Leitsatz (amtlich)
Anwendungsfall zur Abgrenzung von gründlichen Fachkenntnissen i.S.v. EG 5 TVöD-V zu vielseitigen Fachkenntnissen i.S.v. EG 6 TVöD-V, wobei vielseitige Fachkenntnisse hier verneint wurden
Normenkette
ZPO § 256; TVöD-V § 12; TVöD-V Entgeltgruppe 5; TVöD-V Entgeltgruppe 6; TVöD-V Entgeltgruppe 7; TVÜ-VKA § 29b; ZPO § 97 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.05.2018; Aktenzeichen 14 Ca 6504/17) |
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.05.2018 - 14 Ca 6504/17 - wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger war seit dem 01.06.2001 bei der Beklagten als Angestellter im Allgemeinen Verwaltungsdienst auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 31.05.2001 beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung.
Zunächst war der Kläger in die Vergütungsgruppe VIII und seit dem 01.06.2002 i...