Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohngleichheit - Lebenseinkommen
Leitsatz (redaktionell)
Das Lebenseinkommen kann einen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung im Rahmen einer neuen Tarifstruktur darstellen.
Orientierungssatz
1. Vergütungstarifvertrag Nr 25 für das Bordpersonal, in Kraft getreten am 1.11.1997.
2. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 762/00.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.08.1999 - 1 Ca 8177/98 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob tarifvertragliche Vergütungsregelungen, nach denen der Kläger als Flugkapitän unter Umständen weniger verdient als nach ihm zum Flugkapitän geförderte Co-Piloten, gegen Art. 3 GG verstoßen.
Der Kläger ist seit dem 08.01.1990 bei der Beklagten beschäftigt, und zwar zunächst als Co-Pilot und seit dem 12.12.1995 als Flugkapitän. Hierzu ist es zu diesem Zeitpunkt gekommen, weil die Vorbeschäftigungszeiten des Klägers als Flugingenieur nach einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten aufgrund des Tarifvertrages "Förderaufstieg" vom 01.07.1994, der heute nicht mehr gilt, angerechnet wurden.
Der Kläger ist Mitglied der DAG und der Vereinigung Cockpit. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die jeweiligen Tarifverträge zwischen der Beklagten und der DAG Anwendung.
Bei der Beklagten bestanden bis zum Jahr 1997 zwei Firmentarifverträge mit der DAG, die die Vergütung für das Personal regelten. Sie wurden jährlich neu ausgehandelt.
Die älteren "arabischen" Vergütungstarifverträge, die mit fortlaufender arabischer Nummerierung (im Jahre 1997 VTV Nr. 24) geführt wurden , galten persönlich für alle Mitarbeite...