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LAG Düsseldorf Urteil vom 04.09.1996 - 12 (6) (5) Sa 909/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmer-Eigenschaft eines „Frachtführers”

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Bestimmung, ob ein Erwerbstätiger als Arbeitnehmer anzusehen ist, ist nach der typologischen Methode vorzunehmen. Unter Würdigung der einzelnen Merkmale (Indizien) des Vertrages und seiner Durchführung kommt es auf das Gesamtbild der Rechtsbeziehung an. Dabei wird ein Arbeitsverhältnis gekennzeichnet durch die Befugnis des Berechtigten, zeitweilig über die Arbeitsleistung des Verpflichteten verfügen und sie durch Weisungen konkretisieren zu können.

2. In Abgrenzung zu anderen Vertragsformen, insbesondere Dienst- oder Werkverträgen, weisen die Dichte und Tiefe verbindlicher, arbeitsleistungs- und personenbezogener Vorgaben, Weisungen und sonstiger Reglementierungen auf ein Arbeitsverhältnis hin.

3. Der Auffassung, daß der Arbeitnehmerbegriff teleologisch zu definieren sei (LAG Köln vom 30.06.1995 45a 63/95, AP Nr. 80 zu § 611 BGB Abhängigkeit = LAGE Nr. 29 zu § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff, im Anschluß an Wank, DB 1992, 90 ff.), wird nicht gefolgt.

4. Arbeitnehmer-Eigenschaft kann auch dann vorliegen, wenn der zur Leistung Verpflichtete vertraglich eine Erfolgsgarantie (Haftung) übernimmt, selbst die zur Arbeitsverrichtung notwendigen Betriebsmittel stellt (i.c. LKW) und berechtigt/verpflichtet ist, die Leistung durch einen Dritten erbringen zu lassen.

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Beklagte, deutsche Tochter eines weltweit operierenden Konzerns, befaßt sich mit der Beförderung von Expreßgutsendungen. Die regionale Auslieferung/Abholung der Sendungen per LKW geschieht u.a. durch „Nahverkehrspartner” („Frachtführer”). Bei den „Nahverkehrspartnern” handelt es sich um gewerblich angemeldete Kleintransportunternehmer.

Der Kläger, ein 1-Mann-Betrieb mit LKW, war als ein solcher „Nahv...

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