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LAG Bremen Beschluss vom 11.05.1988 - 1 Ta 9/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verteiler: MB

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Prozeßkostenhilfeverfahren muß der Bewilligungsbeschluß die grundsätzlichen Fragen des Umfangs der Vergütung für den beigeordneten Prozeßbevollmächtigten regeln, da er gem. § 122 Abs. 1 BRAGO die Grundlage für den Umfang des Vergütungsanspruchs bildet.

2. Um den Grundsatz, daß durch die Gewährung von Prozeßkostenhilfe keine vermeidbaren Mehrkosten verursacht werden dürfen, zu gewährleisten, ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren § 121 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog anzuwenden. Dies geschieht durch die Aufnahme einer Formulierung wie „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts” in dem die Beiordnung aussprechenden Bewilligungsbeschluß.

 

Verfahrensgang

ArbG Bremerhaven (Beschluss vom 14.09.1987; Aktenzeichen 1 Ca 387/87)

 

Tenor

Die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Bremerhaven – Az.: 1 Ca 387/87 – vom 14. September 1987 wird in der Form des Haupt- und des Hilfsantrages als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Prozeßbevollmächtigte des Klägers.

Der Beschwerdewert wird auf DM 233,28 festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Das Arbeitsgericht Bremerhaven hat durch Beschluß vom 14. September 1987 dem Kläger für den ersten Rechtszug ausschließlich des Zwangsvollstreckungsverfahrens Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte vor dem Arbeitsgericht Bremerhaven den Prozeßbevollmächtigten des Klägers, der in Bremen ansässig ist, beigeordnet. In dem Beschluß hat das Arbeitsgericht Bremerhaven die Beiordnung nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes vorgenommen. Es hat dazu ausgeführt, daß die Mehrkosten, die dadurch entstehen, daß der beigeordnete Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht im Gerichtsbezirk des...

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