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LAG Bremen Beschluss vom 08.06.2004 - 3 Ta 23/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsfähige Kosten. Reisekosten. Flugkosten

 

Leitsatz (amtlich)

1) Die erstattungsfähigen Anwaltskosten eines auswärtigen Rechtsanwalts werden in aller Regel durch die Kosten begrenzt, die mit der Heranziehung eines Anwalts aus dem Bezirk des erst- oder zweitinstanzlichen Gerichts verbunden sind.

2) Für die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit Sitz außerhalb des Bezirks des Landesarbeitsgerichts in einem Berufungsverfahren fehlt es in aller Regel wegen des den Arbeitsgerichtsprozess beherrschenden Grundsatzes der Verfahrensverbilligung an einem anerkennenswerten Grund.

3) Flugkosten sind nur erstattungsfähig, wenn die Benutzung der Bahn unzumutbar ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte den Gerichtstermin mit einem Zug, der um 6.59 Uhr den Ort der Kanzlei verlässt, erreichen kann.

 

Normenkette

ZPO § 91

 

Verfahrensgang

ArbG Bremen (Beschluss vom 17.03.2004; Aktenzeichen 5 Ca 5596/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bremen vom 17.03.2004 wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 521,30 festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien stritten über zwei Instanzen um die Berechtigung einer der Klägerin von der Beklagten ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung. In der ersten Instanz hatte die Klägerin mit ihrer Klage obsiegt, in der zweiten Instanz wurde auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Mit dem Antrag auf Kostenfestsetzung vom 28.10.2003 hat die Beklagte für ihren Prozessbevollmächtigten Reisekosten in Höhe von EUR 490,30 sowie Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von EUR 31,00 für die Reise von Berlin nach Bremen zur mündlichen Verhand...

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