Verfahrensgang
ArbG Neuruppin (Urteil vom 20.06.2000; Aktenzeichen 4 Ca 2804/99) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der beklagten Stadt wird das Urteil des Arbeitsgericht Neuruppin vom 20.06.2000 – 4 Ca 2804/99 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien, auf deren Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit die Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrages Ost (BAT-O) und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) Anwendung finden, streiten um die Zahlung einer Zusatzvergütung, die der Kläger als persönliche Zulage, hilfsweise als Überstundenvergütung von der Beklagten verlangt.
Der Kläger ist seit 01.06.1992 als Gerätewart und Gruppenführer auf der Basis des am 30.06.1992 geschlossenen Arbeitsvertrages mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Arbeitsvertrag von 56,0 Stunden und einer Vergütung aus Vergütungsgruppe VI b BAT-O bei der Feuerwehr der Beklagten tätig.
Bis zum 31.12.1998 zahlte die Beklagte dem Kläger eine persönliche Zulage i. H. v. 1.407,70 DM brutto pro Monat. Mit Schreiben vom 17.06.1999 machte der Kläger die Weiterzahlung der persönlichen Zulage gegenüber der Beklagten geltend.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Neuruppin am 04.11.1999 eingegangenen und mehrfach erweiterten Klage macht der Kläger die Weiterzahlung der persönlichen Zulage für die Zeit vom 01. Januar 1999 bis zum 30. April 2000 geltend.
Er hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.070,70 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 12.11.1999 zu z...