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LAG Berlin Urteil vom 30.07.1997 - 18 Sa 95/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung des BAT (West) auf Arbeitnehmer nach Rückkehr in den Ostteil Berlins. Gleichbehandlungsgrundsatz. Rechtsirrtum des Arbeitgebers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes für eine größere Anzahl von Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis im Ostteil Berlins begründet worden ist und die während einer ursprünglich auf Dauer geplanten Versetzung in den Westteil nach BAT (West) behandelt worden sind, nach deren Rückkehr in den Ostteil weiterhin BAT (West) anwendet, während einzelne Mitarbeiter, deren Versetzung für eine vorübergehende, nicht fest bestimmte Zeit geplant war, nach ihrer Rückkehr nach BAT-O behandelt werden.

2. Eine bei der Rückkehr gegebene Mitteilung oder auch Zusage auf Weiteranwendung des BAT (West) stellt keinen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung dar.

3. Beruht die Ungleichbehandlung auf einem Rechtsirrtum des Arbeitgebers, der angesichts der Rechtsunsicherheit und divergierender Entscheidungen der Instanzgerichte nachvollziehbar ist, kann eine dem Gleichheitssatz entsprechende Ordnung dadurch gewahrt werden, daß der Arbeitgeber nach Kenntnis der die Rechtsunsicherheit beseitigenden Urteile des Bundesarbeitsgerichts die gleichbehandlungswidrigen Leistungen nach BAT (West) einstellt und die ihm in Ansehung der tariflichen Ausschlußfristen noch möglichen Rückforderungsansprüche gegenüber den übertariflich behandelten Mitarbeitern erhebt und unter Beachtung des Einwands des Wegfalls der Bereicherung auch durchsetzt.

 

Normenkette

BGB § 611; GG Art. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 18.07.1996; Aktenzeichen 91 Ca 36111/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.04.1999; Aktenzeichen 6 AZR 570/97)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.07.1996 – 91 Ca 36111/95 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit des BAT(West) auf das Arbeitsverhältnis des Klägers, um Abrechnungserteilung sowie um Vergütungszahlung.

Der am 22. Oktober 1960 geborene Kläger wurde mit Vertrag vom 15. Oktober 1983 als Hauptwachtmeister der Volkspolizei der ehemaligen DDR in der Volkspolizei-Inspektion Berlin-… eingestellt. Zum 3. Oktober 1990 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers vom beklagten Land übernommen. Der Kläger ist bei dem beklagten Land als Angestellter im Ermittlungsdienst im Bereich der Polizeidirektion … Abschnitt … beschäftigt. Die Beschäftigung des Klägers erfolgte auch nach dem 3. Oktober 1990 ausschließlich im Ostteil des Landes Berlin dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag ist die Anwendung des BAT-O vereinbart.

Am 30. Juli 1992 wurden die Urteile des Bundesarbeitsgerichts 6 AZR 11 und 12/92 verkündet, die dem beklagten Land seit Ende Oktober 1992 vollständig vorlagen. Mit Rundschreiben II Nr. 156/1992 vom 11. November 1992 teilte die Senatsverwaltung für Inneres des beklagten Landes mit, entsprechend diesen Urteilen des BAG seien auf die Arbeitnehmer, die dauerhaft bzw. auf nicht absehbare Zeit im Westteil Berlins beschäftigt würden, der BAT bzw. BMT-G anzuwenden. Hinsichtlich des vollständigen Inhalts des Rundschreibens wird auf die Ablichtung auf Bl. 70–74 d.A. Bezug genommen.

Im Rundschreiben II Nr. 172/1992 der Senatsverwaltung für Inneres vom 3. Dezember 1992 wurde unter Ziff. II 2 folgendes ausgeführt:

„Aus den BAG-Urteilen ergibt sich, daß das Arbeitsverhältnis der Betroffenen vom Tage der Aufnahme ihrer dauerhaften Tätigkeit im Westteil der Stadt von den Regelungen des Tarifrechts West erfaßt wird. Leistungsansprüche können jedoch nur nach Maßgabe der tariflichen Ausschlußfristen erfüllt werden (im Regelfall ab 1.2.1992; ein Ausgleich bezüglich der in der Vergangenheit geleisteten längeren wöchentlichen Arbeitszeit findet jedoch nicht statt).

…”

Hinsichtlich des vollständigen Inhalts des Rundschreibens wird auf die Ablichtung Bl. 75–77 d.A. Bezug genommen.

In der Direktion …, die im Ostteil des Landes Berlins liegt, sind fünf Arbeitnehmerinnen beschäftigt, die nach ihrer ursprünglichen Tätigkeit in der Direktion 7 einige Zeit im Westteil des Landes Berlins beschäftigt waren. Hierbei handelt es sich um Frau … P. die ab Oktober 1990 einige Monate im Westteil arbeitete und 1991 zum Abschnitt 75 zurückkehrte, um Frau … G., die im November 1993 in die Direktion … zurückkehrte, sowie um Frau … (1.10.1990 bis 19.5.1992 im Westteil), um Frau … (1.10.1990 bis 26.11.1991 im Westteil) und um Frau … N. (1.10.1990 bis 28.10.1992 im Westteil).

Mit Schreiben vom 7. April 1993 (an Frau P.), vom 11. Dezember 1992 (an Frau G.), vom 23. Februar 1993 (an Frau D.) vom 11. Mai 1993 (an Frau K.) und vom 3. März 1993 (an Frau N.) teilte das beklagte Land diesen Arbeitnehmerinnen u.a. mit, entsprechend den Urteilen des BAG vom 30. Juli 1992 – 6 AZR 11/92 und 12/92 – erhielten sie mit Wirkung vom 1. Februar 1992 Vergütung nach BAT(West). Hinsichtlich des volls...

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