Entscheidungsstichwort (Thema)
Fragerecht des Arbeitgebers bei der Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes der DDR
Leitsatz (amtlich)
Ein Lehrer, der früher im Schuldienst der DDR tätig war und nunmehr von einem Bundesland weiterbeschäftigt wird, ist grundsätzlich verpflichtet, Fragen des öffentlichen Arbeitgebers vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit den besonderen Kündigungsgründen nach dem Einigungsvertrag stehen, etwa wegen Zugehörigkeit zur SED oder einer Tätigkeit für das MfS.,
Normenkette
BGB § 242; BDSG § 13 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BetrVG § 94 Abs. 1; PersVG Berlin § 85 Abs. 2 Nr. 5
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 30.01.1992; Aktenzeichen 97 Ca 1897/91)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. Januar 1992 – 97 Ca 1897/91 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der 52jährige Kläger war seit etwa 28 Jahren Fachlehrer für Biologie und Chemie im Schuldienst der DDR und ist jetzt an einer Schule im Bezirk … von Berlin tätig. Er erhält eine monatliche Nettovergütung in Höhe von zur Zeit 1.237,– DM.
Mit Schreiben des beklagten Landes vom 29. November 1990 erhielten alle im Bereich des Bezirksamtes von Berlin beschäftigten Bediensteten Personalfragebögen sowie Zusatzbögen ausgehändigt. Auch dem Kläger wurden diese Bögen im November 1990 übergeben. Er weigerte sich jedoch, die nachfolgend genannten Fragen zu beantworten:
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„Ist gegen Sie der Vorwurf oder Verdacht erhoben worden, gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen zu haben?
ja/nein
Falls ja, kurze Erläuterung:
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Sind Sie für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/für das Amt für nationale Sicherheit oder für eine der Unte...