Entscheidungsstichwort (Thema)
„Versetzung” zum Stellenpool. Unzulässigkeit der Klage einer Arbeiterin, die als Pförtnerin auch nach der „Versetzung” zum Stellenpool beschäftigt wird. Stellenpool. Versetzung. Zulässigkeit einer Feststellungsklage
Leitsatz (redaktionell)
Eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer „Versetzung” zum Stellenpool nach dem Stellenpoolgesetz des Landes Berlin ist unzulässig, wenn durch die angegriffene „Versetzung” keine Änderung der Leistungspflicht des betroffenen Arbeitnehmers herbeigeführt wird.
Normenkette
ZPO § 256; Stellenpoolgesetz Land Berlin §§ 1-3
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Dezember 2004 – 93 Ca 24749/04 – geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die „Versetzung” der Klägerin zum Stellenpool nach dem im Land Berlin am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetz zur Einrichtung eines Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) (Stellenpoolgesetz – StPG) vom 9. Dezember 2003 (GVBl. S. 589).
Zur Überwindung der „Haushaltskrise des Landes Berlin” sah das Haushaltsentlastungsgesetz 2002 vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199) unter anderem in Artikel I § 6 die Reduzierung der Personalausgaben in den Jahren 2002 bis 2006 um mindestens 555 Millionen Euro als Zielmarke vor. Dies soll unter anderem durch eine „Verminderung des Stellenbestandes” um mindestens 20 % erreicht werden.
Bereits im Jahre 1999 hatten der Senat von Berlin und die Berliner Bezirke einerseits und der Hauptpersonalrat für die Behörden, Gerichte ...