Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Urteil vom 27.10.2005 - 6 AZR 408/05

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Revision

 

Leitsatz (amtlich)

Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört die Angabe der Revisionsgründe unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm. In der Revisionsbegründung müssen die Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll, konkret dargelegt werden.

 

Normenkette

ZPO § 552 Abs. 1, § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a; ZPO a.F. § 554 Abs. 3 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Urteil vom 13.06.2005; Aktenzeichen 12 Sa 570/05)

ArbG Berlin (Urteil vom 21.12.2004; Aktenzeichen 93 Ca 24749/04)

 

Tenor

  • Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 13. Juni 2005 – 12 Sa 570/05 – wird als unzulässig verworfen.
  • Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zuordnung der Klägerin zum Personalüberhang gemäß der Verwaltungsreform- und Beschäftigungssicherungsvereinbarung 2000 (VBSV 2000) und ihre daran anknüpfende Versetzung gemäß dem Gesetz zur Einrichtung eines zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) (Stellenpoolgesetz – StPG) vom 9. Dezember 2003 (GVBl. Berlin 2003, 589) mit Wirkung vom 1. September 2004 zum “Stellenpool”, einer der Senatsverwaltung für Finanzen nachgeordneten Behörde. Die VBSV 2000 bezweckt die sozialverträgliche Konsolidierung der Personalkosten unter Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen. Hierzu werden Mitarbeiter einem Personalüberhang zugeordnet. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 StPG werden die Personalüberhangkräfte dem Stellenpool unterstellt. Aufgabe dieser Behörde ist es, den Abbau des Personalüberhangs durch die Vermittlung der Personalüberhangkräfte auf freie Stellen, Maßnahmen zur Fortbildung und Umschulung sowie die Organisation des zeitlich begrenzten Einsatzes von Personalüberhangkräften zu fördern (§ 2 Abs. 1 StPG). Für den Übergangseinsatz bleibt zwar der Stellenpool Dienstbehörde der Personalüberhangkraft. Ihr Vorgesetzter ist jedoch, wer in ihrem Einsatzbereich für ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann.

Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 1991 bei dem beklagten Land als vollbeschäftigte Arbeiterin tätig. Seit 1996 wird sie, nachdem ihre eingeschränkte Arbeitsfähigkeit gemäß der vertrauensärztlichen Untersuchung vom 10. Mai 1996 festgestellt worden war, als Pförtnerin im Bereich des Bezirksamtes P… eingesetzt. Sie ist mit einem Grad der Behinderung von 30 einer Schwerbehinderten gleichgestellt. Mit Schreiben vom 29. Juli 2004 versetzte das beklagte Land die Klägerin mit Wirkung vom 1. September 2004 zum Stellenpool. Die Klägerin wurde vom Stellenpool zunächst für die Zeit vom 1. September 2004 bis zum 31. Dezember 2004 und dann über den 1. Januar 2005 hinaus zu ihrer bisherigen Dienststelle rückabgeordnet. Sie wird weiterhin als Pförtnerin beschäftigt.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage geltend gemacht, ihre Versetzung zum Stellenpool sei rechtswidrig und hat die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats in Zweifel gezogen.

Die Klägerin hat beantragt

1. festzustellen, dass die Versetzung des beklagten Landes vom 29. Juli 2004 gegenüber der Klägerin zum Zentralen Personalmanagement (Zep) unwirksam ist;

2. das beklagte Land zu verurteilen, sie über den 31. August 2004 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Versetzungsrechtsstreits als Pförtnerin im Bezirksamt P… weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Klage sei bereits unzulässig. Die Zuordnung zum Personalüberhang sei eine interne organisatorische Maßnahme, die das Arbeitsverhältnis nicht betreffe. Bei der “Versetzung” zum Stellenpool handele es sich nicht um eine Versetzung im arbeitsrechtlichen Sinne, so dass die Rechtsstellung der Klägerin auch hierdurch nicht berührt werde. Die Klägerin übe keine neue Beschäftigung aus.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage hinsichtlich des Antrags zu 1) als unzulässig und hinsichtlich des Antrags zu 2) als unbegründet abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts hinsichtlich des Antrags zu 1). Der Antrag zu 2) wird nicht mehr weiterverfolgt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unzulässig.

Die Revision, auf die die ab 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften anzuwenden sind (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO), ist gemäß § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Revisionsbegründung entspricht nicht den Anforderungen des § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO nF. Sie greift das Berufungsurteil nur im Ergebnis an, wird aber den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an den Inhalt der gesetzlich gebotenen Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils zu stellen sind, nicht hinreichend gerecht.

1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört die Angabe der Revisionsgründe unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm. Dies erfordert grundsätzlich, dass sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinander setzt (BAG 29. Oktober 1997 – 5 AZR 624/96 – BAGE 87, 41 mwN; 29. Juni 2000 – 6 AZR 78/99 –; 24. April 2003 – 8 AZR 474/02 –; 14. Juli 2005 – 8 AZR 300/04 – AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 41). Zwar ist zur Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm iSd. § 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a ZPO aF die Angabe bestimmter Paragrafen nicht erforderlich; sogar eine falsche Bezeichnung kann unschädlich sein. Die Revisionsbegründung muss jedoch den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts aufzeigen. Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs müssen erkennbar sein. Die Revisionsbegründung muss zu den gemäß § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO aF gerügten Punkten eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert eine konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (BAG 29. Oktober 1997 – 5 AZR 624/96 – mwN; 29. Juni 2000 – 6 AZR 78/99 –). Dazu ist – sowohl im Interesse einer Entlastung des Revisionsgerichts wie auch im Interesse der Partei, vor der Durchführung einer unbedachten Revision bewahrt zu werden – eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils notwendig, denn nur auf diese Weise kann der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers aufzeigen, weshalb das angefochtene Urteil seiner Meinung nach unrichtig ist (BAG 29. Juni 2000 – 6 AZR 78/99 –). Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (BAG 4. September 1975 – 3 AZR 230/75 – AP ZPO § 554 Nr. 15 = EzA ZPO § 554 Nr. 1; 13. April 2000 – 2 AZR 173/99 –; 7. Juli 1999 – 10 AZR 575/98 – AP ZPO § 554 Nr. 32 = EzA ZPO § 554 Nr. 8).

2. Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 8. September 2005 genügen diesen Anforderungen nicht.

Der Schriftsatz enthält unter Ziff. 1 bis 3 keine Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils. Ziff. 4 des Schriftsatzes enthält nur einen kursorischen Verweis auf die Rechtsprechung einer anderen Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin. Unter Ziff. 5 des Schriftsatzes beanstandet die Klägerin pauschal das Ergebnis des Berufungsurteils; auch der zweite Absatz unter Ziff. 5 setzt sich nur pauschal mit der Begründetheit des Anspruchs auseinander. Ab Ziff. 6 des Schriftsatzes weist dieser nur eine Wiederholung der materiell-rechtlichen Auseinandersetzung des Vorbringens in den Vorinstanzen auf. Damit lässt die Revisionsbegründung der Klägerin eine Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des Landesarbeitsgerichts im oben dargestellten Sinn nicht erkennen. Es bleibt unklar, welche Rechtsnorm des wegen Unzulässigkeit der Klage abgewiesenen Klageanspruchs zu 1) die Revision für verletzt erachtet.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Fischermeier, Dr. Armbrüster, Friedrich, Schäferkord, Schilling

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1501768

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Junger Student in der Stadt

HR zwischen Restrukturierung und Transformation

mehr

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Gruppe Präsentation

HR-Digitalisierung meistern

mehr

Downloads

Personalmagazin HR-Software 2026

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Relevant: Die Zukunft des Betrieblichen Eingliederungsmanagements
Die Zukunft des Betrieblichen Eingliederungsmanagements

Die Bedeutung des BEM hat sich stark weiterentwickelt. Dieses Buch unterstützt Sie dabei, BEM zu vertiefen, als festen Bestandteil der Personal- und Präventionsarbeit zu etablieren und den Unternehmenserfolg langfristig zu sichern.


Zivilprozessordnung / § 552 Zulässigkeitsprüfung
Zivilprozessordnung / § 552 Zulässigkeitsprüfung

  (1) 1Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu ...

4 Wochen testen

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren