Nachgehend
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass die Versetzung des Beklagten vom 04.08.2004 gegenüber der Klägerin zum Zentralen Personalüberhangsmanagement (Stellenpool) unwirksam ist.
II.
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 31.08.2004 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Versetzungsrechtsstreits hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Pförtnerin im Bezirksamt … von Berlin, Dienstgebäude … weiterzubeschäftigten.
III.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.800,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Versetzung der Klägerin zum Zentralen Personalüberhangmanagement sowie um die Weiterbeschäftigung der Klägerin als Pförtnerin im Bezirksamt … von Berlin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Versetzungsrechtsstreits.
Die am … geborene Klägerin ist seit dem 19.08.1991 beim Beklagten beschäftigt. Sie ist als Pförtnerin im Bezirksamt … von Berlin tätig, dort zuletzt im Dienstgebäude … und erzielte einen Bruttomonatsverdienst von ca. 1.900,00 EUR.
Die Klägerin ist anerkannte Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 30 und sie ist einer Schwerbehinderten durch Bescheid des Arbeitsamtes gleichgestellt.
Am 08.04.2004 fand ein Anhörungsgespräch zur geplanten Versetzung der Klägerin zum Zentralen Personalüberhangmanagement statt, in dem die Klägerin mitteilte, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Stellenpool versetzt werden könne. Zudem wendete sich die Klägerin mit Schreiben vom 13.03.2004, wegen dessen Inhalt Bl. 31 d.A. in Bezug genommen wird, gegenüber dem Bezirksamt. … gegen die Versetzung zum Zentralen Personalüberhangmana...