Entscheidungsstichwort (Thema)
Überhälftiger Arbeitsvorgang bei schwieriger Tätigkeit. Keine Übertragbarkeit von Servicekräften Land auf Bund wegen unterschiedlicher Tätigkeitsbewertungen
Leitsatz (amtlich)
1) Die Eingruppierung einer Servicekraft bei einem Gericht der Bundesländer erfolgt im Bereich des TV-L grundsätzlich nach EG 6 der Entgeltordnung Anlage A Abschnitt 12.1 zum TV-L
2) Die im Ergebnis zutreffende Entscheidung des BAG vom 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 - zur Eingruppierung einer Geschäftsstellenverwalterin bei einem Bundesgericht ist auf die Eingruppierung einer Servicekraft bei einem Gericht eines Bundeslandes nicht übertragbar.
Normenkette
TVG § 1 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TV-L § 12; TVG § 4; ArbGG § 64 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 24.09.2019; Aktenzeichen 58 Ca 15415/18)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.09.2019 - 58 Ca 15415/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin als Beschäftigte in einer Serviceeinheit an einem Amtsgericht des beklagten Landes.
Die Klägerin ist seit dem 01.07.1986 als Justizbeschäftigte beim beklagten Land beschäftigt. Auf den letzten Änderungsvertrag vom 01.08.1992 wird Bezug genommen, insbesondere auf § 3, der auf den BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder jeweils geltenden Fassung verweist (Anlage K1, Blatt 36 bis 37 der Akte).
Die Klägerin war zunächst als Maschinenschreiberin in der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I Anlage 1a zum BAT beschäftigt. Mit Ablösung des BAT durch den TV-L wurde die Klägerin am 01.11.2010 in die Entgelt...