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LAG Berlin Beschluss vom 06.07.1994 - 2 Ta 44/94 (Kost)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsfähigkeit von Reisekosten. zweckentsprechende Rechtsverfolgung

 

Leitsatz (amtlich)

Unterhält ein Ministerium oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts eine Außenstelle am Gerichtsort oder ist dort eine nachgeordnete Behörde vorhanden, sind weder Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts noch von Bediensteten der Zentrale zum Gerichtsort erstattungsfähig, sie gehören nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung iS § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

 

Normenkette

ArbGG § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 12a

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 16.09.1993; Aktenzeichen 76 Ca 6071/91)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. September 1993 – 76 Ca 6071/91 – wird auf ihre Kosten bei einem Verfahrenswert von 1.436,20 DM zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger war zuletzt in dem Amt für … der früheren DDR tätig. In dem dem vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren vorangegangenen Rechtsstreit haben die Parteien um ein Übergangsgeld auf der Grundlage der Bestimmungen des Einigungsvertrages gestritten. Mit Schreiben der Außenstelle Berlin der Beklagten vom 19.12.1990 ist dem Kläger unter anderem mitgeteilt worden, daß er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Übergangsgeld erhalte. In dem Schreiben ist ferner darauf verwiesen worden, daß sich der Kläger bei weiteren Fragen an die … Personalverwaltung in der Außenstelle Berlin wenden solle. Das Schreiben ist von dem stellvertretenden Leiter der Außenstelle Berlin, … unterzeichnet worden. Auf eine Eingabe des Klägers hat dieser für die Außenstelle Berlin mit Schreiben vom 29. Januar 1991 geantwortet.

Nach der Organisationsverfügung des … vom 3. Oktober 1990 war Leiter der Außenstelle … zum ständigen Vertreter war … bestel...

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