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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 26.09.1997 - 19 Sa 64/96

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Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 27.09.1996; Aktenzeichen 9 Ca 258/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.11.1998; Aktenzeichen 5 AZR 49/98)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 27.09.1996 – 9 Ca 258/96 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Lohnanspruch der Klägerin während eines bestehenden Beschäftigungsverbots.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Angestellte in deren Filiale in … beschäftigt. Sie arbeitete dort im Jahr 1995 an der Kasse und verdiente monatlich DM 2.500,– brutto. Zu ihren Aufgaben gehörte auch der Verkauf von Pflanzenschutzmitteln.

Am 26.06.1995 wurde bei der Klägerin eine Schwangerschaft festgestellt. Nach Wiederantritt der Arbeit nach einer Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 30.06. bis 15.07.1995 unterrichtete die Klägerin den Filialleiter der Beklagten über ihre Schwangerschaft. Die von der Klägerin vorgelegte ärztliche Bescheinigung über das Bestehen einer Schwangerschaft vom 10.07.1995 ist bei der Personalabteilung der Beklagten am 26.07.1995 eingegangen. Mit Schreiben vom 07.08.1995 unterrichtete die Beklagte das … über das Bestehen der Schwangerschaft.

Die Beklagte vertreibt in ihrer Filiale in … landwirtschaftliche Erzeugnisse und Waren für den Haus- und Gartenbedarf, z. B. Samen, Pflanzen, Düngemittel, Hornspäne, Tierfutter und auch Pflanzenschutzmittel. Die grundsätzlich ordnungsgemäß verpackten Pflanzenschutzmittel werden in Schränken im Verkaufsraum sowie in Schränken und Regalen im Büro und Aufenthaltsraum, der zugleich als Lager dient, gelagert. Im Verkaufsraum wurden sie zunächst in Schränken, die nicht rundum geschlossen waren, in der Nähe der Kasse, an der die Klägerin beschäftigt war, aufbewahrt, da Pflanzenschutz...

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BAG 5 AZR 49/98
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