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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 16.07.1997 - 3 Sa 31/97

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Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 08.01.1997; Aktenzeichen 7 Ca 10496/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.02.1999; Aktenzeichen 6 AZR 488/97)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Landes Baden-Württemberg wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom08.01.1997 – 7 Ca 10496/96 – zu Nr. 1 abgeändert, soweit es dieses Bundesland zur Zahlung eines die Summe von DM 374,01 nebst 4% Zinsen seit 18.10.1996 übersteigenden Betrags verurteilt hat:

Im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen.

2. Auf die Berufung des Landes Baden-Württemberg und die Anschlußberufung der Klägerin wird das vorgenannte Urteil zu Nr. 2 teilweise abgeändert wie folgt:

Das Land Baden-Württemberg wird verurteilt, an die Klägerin – weitere – DM 145,60 nebst 4 % Zinsen seit 08.01.1997 abzüglich am 15.12.1996 bezahlter DM 121,53 zu bezahlen.

3. Im übrigen werden Berufung und Anschlußberufung zurückgewiesen.

4. Die Klägerin trägt 15/19 der Kosten des ersten und 5/11 der Kosten des zweiten Rechtszugs;

im übrigen fallen die Kosten des Rechtsstreits dem Land Baden-Württemberg zur Last.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht von dem beklagten Bundesland die Zahlung von Beihilfe.

Die Klägerin, Mitglied der GEW, ist seit 1988 als Lehrerin mit einem 13/27tel Unterrichtsdeputat bei dem beklagten Bundesland angestellt. Sie erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT, dessen Geltung in der Arbeitsvertragsurkunde vereinbart ist (ABl. 5).

Ihr Zahnarzt hat abzüglich der Leistungen der Krankenkasse in Rechnung gestellt:

am 04.05.1994

Rechnungs-Nr. 73/140502

DM 760,22

am 04.05.1994

Rechnungs-Nr. 73/140501

DM 44,60

am 21.03.1995

Rechnungs-Nr. 73/150303

DM 75,00

am 17.07.1995

Rechnungs-Nr. 73/150704

DM 1.853,00.

Das beklagte Bundesland hat die Aufwendungen nach Maßgabe der Rechnungen vom 04.05.19...

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