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LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 25.02.1991 - 10 TaBV 5/90, 10 TaBV 6/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung der Betriebsratswahl

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 03.07.1990; Aktenzeichen 3 BV 1/90)

 

Tenor

1. Die Beschwerden der Beteiligten Ziff. 4 und 5 gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Freiburg vom 3.7.1990 – 3 BV 1/90 – werden zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Die Antragsteller (Beteiligte Ziff. 1 bis 3/Beschwerdegegner) wenden sich im Wege der Wahlanfechtung gegen die Wirksamkeit der am 22.3.1990 bei der Badischen Verlags GmbH (Beteiligte Ziff. 5/Beschwerdeführerin) durchgeführten Betriebsratswahl. Beteiligter Ziff. 4 und weiterer Beschwerdeführer ist der aus dieser Wahl hervorgegangene Betriebsrat.

Die … GmbH (nachfolgend Arbeitgeber), deren Betriebszweck in der Herstellung und dem Vertrieb von Zeitungen besteht, beschäftigt neben ca. 530 Angestellten und 90 gewerblichen Arbeitnehmern ca. 1700 teilzeitbeschäftigte Zusteller, zu denen auch die Antragsteller seit vielen Jahren zählen. Die wöchentliche Arbeitszeit der Antragsteller beträgt ca. 28 Stunden und der monatliche Bruttoverdienst liegt bei etwa DM 2.000,–. Alle drei Antragsteller sind im Bereich des alten Landkreises Freiburg und der Stadt Freiburg tätig.

Der Arbeitgeber unterhält außerhalb des Bezirks der Stadt Freiburg und des alten Landkreises Freiburg im gesamten Verbreitungsgebiet Geschäftsstellen. Es gibt 14 Geschäftsstellenbereiche, und zwar: Lahr-Ettenheim, Emmendingen, Waldkirch, Müllheim, Weil, Lörrach, Schopfheim, Zell, Rheinfelden, Säckingen-Wehr, Waldshut-St. Blasien, Neustadt-Bonndorf, Donaueschingen-Blumberg und Villingen-Furtwangen. Teilweise befinden sich in diesen Bezirken mehrere Geschäftsstellen. In diesen Fällen ist jeweils eine der Geschäftsstellen Hauptgeschäftsstelle. Die Zusteller sind den Geschäf...

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