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LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 19.05.2004 - 3 Ta 82/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei nicht vermögensrechtlicher Streitigkeit. Bedeutung des § 12 Abs. 2 GKG. kein Regelwert. Umstände des Einzelfalls sind maßgeblich

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist für die Wertfestsetzung nach § 1 Abs. 4 GKG die Bestimmung des § 12 Abs. 2 GKG maßgeblich, die ausschließlich auf die Umstände des Einzelfalls abstellt und keinen Regel- oder Auffangwert bestimmt.

 

Normenkette

GKG § 12 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Ulm (Beschluss vom 05.11.2003; Aktenzeichen 5 Ca 261/03)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird derWertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom05. November 2003 – 5 Ca 261/03 – abgeändert:

Der Gebührenstreitwert wird für das gerichtliche Verfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts im Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts nach § 25 Abs. 2 GKG. Das Ausgangsverfahren hat durch Klagerücknahme nach vorangegangener außergerichtlicher Einigung der Parteien geendet. In dieser Einigung hat sich die Beklagte verpflichtet, die erstinstanzlichen Anwaltskosten der Klägerin (Beteiligten zu 2) zu übernehmen.

Gegenstand des Ausgangsverfahrens waren eine am 08. April 2003 erhobene Klage, mit der aufgrund der Regelungen des § 4 Abs. 1 BSchG vom Arbeitgeber bestimmte Personalmaßnahmen bezüglich eines Vorgesetzten der Klägerin, der zur Beschwerdeführerin in einem Beamtenverhältnis steht, erzwungen werden sollten. Die Klägerin hat insoweit nach Darstellung einzelner Vorfälle geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen sei, schon vor Abschluss der eingeleiteten Vorermittlungen gegen den Beamten vorläufige Maßnahmen zu ergreifen. Auf das Angebot, bis dahin auf ...

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