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LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 07.03.2005 - 15 Sa 116/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzungsfrist bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei fehlerhafter Berechnung der Frist. Wiedereinsetzung. Berufungsbegründungsfrist. fehlerhafte Fristberechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist auf Fälle der fehlerhaften Fristberechnung nicht anzuwenden, mit der Folge dass bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die versäumte Prozesshandlung innerhalb der 2-Wochenfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO nachzuholen ist (Aufgehoben durch BAG, Beschluss vom 24.08.2005 – 2 AZB 20/05).

 

Normenkette

ZPO § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Reutlingen (Urteil vom 27.10.2004; Aktenzeichen 7 Ca 133/04)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 24.08.2005; Aktenzeichen 2 AZB 20/05)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 27. Oktober 2004 – Az.: 7 Ca 133/04 – wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung auf Kosten der Berufungsklägerin als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Mit ihrer am 29. Juli 2004 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage hat die am 30. März 1956 geborene, verheiratete und seit dem 01. August 1999 bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigte Klägerin die Feststellung begehrt, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien habe nicht durch die Eigenkündigung der Klägerin vom 15. zum 31. Juli 2004 geendet, sowie Restlohn für den Monat Juli 2004 geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch das am 27. Oktober 2004 verkündete und an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 15. November 2004 zugestellte Urteil kostenpflichtig abgewiesen. Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 10. Dezember 2004 beim Landesarbeitsgericht eingereichten Berufung gewandt. Mit dem am 20. Jan...

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