Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Beschluss vom 24.08.2005 - 2 AZB 20/05

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. verlängerte Frist bei Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels

Orientierungssatz

Nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der Fassung des ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) beträgt die Wiedereinsetzungsfrist allgemein einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, ua. die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten.

Die Anwendung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht dahin einzuschränken, dass die Vorschrift nur auf Fälle der nachträglichen Bewilligung der Prozesskostenhilfe angewandt wird (gegen LAG Baden-Württemberg 7. März 2005 – 15 Sa 116/04 – EzA-SD 2005, Nr. 15, 12 LS).

Normenkette

ZPO § 234 Abs. 1 S. 2; ZPO § 236 Abs. 2 S. 2

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 07.03.2005; Aktenzeichen 15 Sa 116/04)

ArbG Reutlingen (Urteil vom 27.10.2004; Aktenzeichen 7 Ca 133/04)

Tenor

Auf die Revisionsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 7. März 2005 – 15 Sa 116/04 – aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

I. Die Klägerin hat auf Feststellung geklagt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch eine Eigenkündigung der Klägerin geendet hat, und hat Zahlungsansprüche geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch ein den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 15. November 2004 zugestelltes Urteil abgewiesen. Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 10. Dezember 2004 beim Landesarbeitsgericht eingereichten Berufung gewandt. Mit einem am 20. Januar 2005 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und geltend gemacht, erst im Rahmen einer routinemäßigen Fristenkontrolle am 19. Januar 2005 sei festgestellt worden, dass die für die Führung des Fristenbuchs und des Fristenkalenders allein verantwortliche Rechtsanwaltsfachangestellte den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist mit entsprechenden Vorfristen auf den 15. Februar 2005, statt richtigerweise auf den 15. Januar 2005 notiert habe. Nach Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist die Berufungsbegründungsschrift am 15. Februar 2005 beim Berufungsgericht eingegangen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen mit der Begründung, die zweiwöchige Antragsfrist gemäß § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO habe am 20. Januar 2005 begonnen und gemäß § 187 Abs. 1 ZPO mit Ablauf des 2. Februar 2005 geendet. Die einmonatige Antragsfrist nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO betreffe entgegen dem Wortlaut der Vorschrift nur den Fall der verspäteten Gewährung von Prozesskostenhilfe, sei im vorliegenden Fall also nicht anwendbar. Die Berufung sei deshalb unzulässig. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

Entscheidungsgründe

II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Die Zulässigkeit der Berufung scheitert nicht bereits, wie vom Landesarbeitsgericht angenommen, an der fehlenden Nachholung der Berufungsbegründung innerhalb der Antragsfrist für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Wiedereinsetzungsfrist betrug im vorliegenden Fall nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat. Die Berufungsbegründung ist innerhalb eines Monats nach Behebung des Hindernisses, dh. der Kenntnis von der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beim Landesarbeitsgericht eingegangen und hat deshalb die Frist des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO gewahrt. Auf den vom Landesarbeitsgericht abgelehnten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist kommt es deshalb nicht an.

Nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der Fassung des ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) beträgt die Wiedereinsetzungsfrist einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, ua. die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Der Wortlaut ist eindeutig. Ein Wille des Gesetzgebers, in Ausnahmefällen der Partei, die gegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung begehrt, lediglich eine zweiwöchige Antragsfrist nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu gewähren, lässt sich daraus nicht entnehmen. Zutreffend weist das Landesarbeitsgericht zwar darauf hin, dass die gesetzliche Neuregelung in erster Linie das Ziel hatte, nach der Gewährung von Prozesskostenhilfe dem Rechtsmittelführer die volle Frist zur Begründung des Rechtsmittels von einem Monat zur Verfügung zu stellen (BR-Drucks. 378/03 S. 38; BT-Drucks. 15/1508 S. 17). Dies rechtfertigt es jedoch nicht, § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut dahin einzuschränken, dass – wie das Landesarbeitsgericht meint – die Vorschrift nur auf Fälle der nachträglichen Bewilligung der Prozesskostenhilfe angewandt wird. Wenn es in den Gesetzesmaterialien heißt, durch die Gesetzesänderung solle “insbesondere” sichergestellt werden, dass nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe der Partei ein Monat Zeit für die Rechtsmittelbegründung bleibe, so zeigt dies im Gegenteil, dass die verlängerte Frist nach dem Willen des Gesetzgebers auch in anderen Fällen als dem der nachträglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe anwendbar sein soll. Soweit in der Literatur die Frage einer einschränkenden Auslegung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO angesprochen wird (s. etwa Zöller/Greger ZPO 25. Aufl. § 234 Rn. 1; Knaur/Wolf NJW 2004, 2857, 2862), betrifft dies insbesondere den Fall, dass der fertiggestellte Begründungsschriftsatz ohne Verschulden nicht rechtzeitig beim Gericht eingeht – dann soll es bei der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO bleiben. Ob dem zu folgen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Der Antragsteller hatte die Begründungsschrift gerade nicht fertiggestellt, weil als Ablauf der Begründungsfrist der 15. Februar 2005 und nicht der 15. Januar 2005 eingetragen war. Ob dieses Versäumnis die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigt, wird das Landesarbeitsgericht, das hierzu keine Ausführungen gemacht hat, nach der Zurückverweisung zu prüfen haben.

Unterschriften

Rost, Bröhl, Eylert

Fundstellen

  • Haufe-Index 1420248
  • DB 2005, 2364
  • HFR 2006, 92
  • NZA 2005, 1262
  • EzA
  • EzA-SD 2005, 14
  • SPA 2006, 6
  • www.judicialis.de 2005

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Gruppe Präsentation

HR-Digitalisierung meistern

mehr

Betriebsveranstaltung

Betriebsveranstaltungen

mehr

Downloads

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Personalmagazin bAV 12/2025

Gender Pension Gap: Wie Betriebe für Ausgleich sorgen können

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Relevant: Die Zukunft des Betrieblichen Eingliederungsmanagements
Die Zukunft des Betrieblichen Eingliederungsmanagements

Die Bedeutung des BEM hat sich stark weiterentwickelt. Dieses Buch unterstützt Sie dabei, BEM zu vertiefen, als festen Bestandteil der Personal- und Präventionsarbeit zu etablieren und den Unternehmenserfolg langfristig zu sichern.


LAG Baden-Württemberg 15 Sa 116/04
LAG Baden-Württemberg 15 Sa 116/04

  Entscheidungsstichwort (Thema) Wiedereinsetzungsfrist bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei fehlerhafter Berechnung der Frist. Wiedereinsetzung. Berufungsbegründungsfrist. fehlerhafte Fristberechnung  Leitsatz (redaktionell) § 234 Abs. 1 Satz ...

4 Wochen testen

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren