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ArbG Reutlingen Urteil vom 27.10.2004 - 7 Ca 133/04

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Nachgehend

BAG (Beschluss vom 24.08.2005; Aktenzeichen 2 AZB 20/05)

LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 07.03.2005; Aktenzeichen 15 Sa 116/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf EUR 6.684,89 festgesetzt.

4. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, § 64 Abs. 2 lit. b und c ArbGG, wird sie nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung der Klägerin vom 15.07.04 und damit zusammenhängend über das Bestehen des Annahmeverzugs der Beklagten ab dem 01.08.04 und eines Restlohnanspruches der Klägerin für den Monat Juli 2004.

Die am …1956 geborene, verheiratete Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.08.1999 als Verkäuferin beschäftigt. Ihr monatliches Bruttoeinkommen beträgt einschließlich übertariflicher Zulagen, Weihnachts-, Urlaubsgeld und einer Jahresprämie etwa 1.800 EUR im Monat, nach Angabe der Beklagten durchschnittlich 1.728,29 EUR.

Im Laufe des Jahres 2002 hat die Klägerin am hausinternen Mitarbeiterseminar der Beklagten „Integrität” teilgenommen. Dieses Seminar richtet sich an leitende Angestellte, Abteilungsleiter/innen sowie Führungsnachwuchs für den Verkauf, Einkauf, die Hauptverwaltung, das Lager sowie Tochtergesellschaften. Die Klägerin hat dieses Seminar am 19.03.2002 abgeschlossen. Als Ziele verfolgt das Seminar „Integrität” die Sensibilisierung der entsprechenden Mitarbeiter für Problem- und Zweifelsfälle. Insbesondere soll durch eine offene Kommunikation von Dilemmasituationen und eine Aufarbeitung von Fällen aus der Praxis ein sicheres Verhalten in Zweifelsfällen erreicht werden. Gegenstand des Seminars war auch das Thema „Missbrauch der Kundenkarte” in dem auf eine eventuelle strafrechtliche Relevanz bei unbefugter Wei...

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