Leitsatz (amtlich)
Eine Kündigungsschaltfläche führt einen Verbraucher nicht unmittelbar zu einer Bestätigungsseite im Sinne des § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB, wenn ein Verbraucher zunächst eine Kundennummer sowie ein Passwort eingeben muss und erst im Anschluss die Angaben zur Kündigung des Vertrages tätigen kann.
Normenkette
BGB § 312k Abs. 2 S. 3; BGB § 312k Abs. 2 S. 4; UKlaG § 2 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 27.11.2024; Aktenzeichen 97 O 81/23)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt,
a. es zu unterlassen, auf der Internetseite https://www.(...).de, auf der Verbrauchern der Abschluss entgeltlicher Dauerschuldverträge angeboten wird, auf der Startseite eine Kündigungsschaltfläche "Vertragsbeendigung" zur Verfügung zu stellen, die nach Betätigung nicht unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führt, die bestimmte Angaben durch Verbraucher ermöglicht und eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über die Verbraucher eine Kündigungserklärung abgeben können, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 3 (Anlage zu diesem Urteil) abgebildet;
b. an den Kläger 350,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. Juni 2025 zu zahlen.
2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung gemäß Ziffer 1.a. ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern, angedroht.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Unterlassungsentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckb...