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Bürgerliches Gesetzbuch / § 312k Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

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(1) 1Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. 2Dies gilt nicht

 

1.

für Verträge, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist, und

 

2.

in Bezug auf Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, oder für Verträge über Finanzdienstleistungen.

 

(2) 1Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. 2Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "Verträge hier kündigen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. 3Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die

 

1.

den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen

 

a)

zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,

 

b)

zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,

 

c)

zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,

 

d)

zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,

 

e)

zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und

 

2.

eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "jetzt kündigen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

4Die Schaltflächen und die Bestätigungs...

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