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KG Berlin Urteil vom 17.12.1998 - 8 U 7247/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterbrechung der Wasserversorgung nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs keine verbotene Eigenmacht; Einstellen von Nebenleistungen durch den Vermieter

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 06.08.1998; Aktenzeichen 12 O 519/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 6.8.1998 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin geändert:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden den Verfügungsklägern auferlegt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil ist zu ändern und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, weil die Verfügungskläger keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung haben.

Entgegen der Auffassung des LG ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 862 BGB. Denn die Unterbrechung der Wasserversorgung stellt jedenfalls nach Beendigung eines Gewerbemietverhältnisses durch fristlose Kündigung seitens des Vermieters wegen Zahlungsverzuges des Mieters mit dem Mietzins und den Nebenkostenvorauszahlungen keine Besitzstörung i.S.v. § 858 BGB dar.

Es ist zu unterscheiden zwischen dem Besitz des Mieters an der Mietsache und dem Gebrauch der Mietsache, den der Vermieter dem Mieter aufgrund des Mietvertrages nach § 536 BGB schuldet. Im Rahmen der Gebrauchsgewährung nach § 536 BGB ist der Vermieter auch zur Erbringung der vereinbarten Nebenleistungen (Heizung, Wasser) verpflichtet, wofür der Mieter die vereinbarten Nebenkostenvorschüsse zu zahlen hat. Nach Beendigung der Mietverhältnisses entfällt die Verpflichtung des Vermieters zur Gebrauchsgewährung nach § 536 BGB. Damit entfällt auch die Verpflichtung des Vermieters zur Erbringung d...

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