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KG Berlin Urteil vom 06.09.2007 - 8 U 49/07

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Leitsatz (amtlich)

Jedenfalls bei einem Geschäftsraummietverhältnis endet die Verpflichtung des Vermieters zur Versorgung des Mieters mit Heizwärme nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses (Aufrechterhaltung der Rechtsprechung des Senats GE 2004, 622).

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 01.02.2007; Aktenzeichen 25 O 563/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.05.2009; Aktenzeichen XII ZR 137/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 1.2.2007 verkündete Urteil des LG Berlin teilweise abgeändert:

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

1. Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das am 1.2.2007 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Der Beklagte hält das Urteil für nicht zutreffend und trägt ergänzend vor, dass der Kläger in der Zeit von Januar bis einschließlich Juli die geschuldete Miete i.H.v. insgesamt 29.710,48 EUR nicht gezahlt habe. Der Kläger hat hierzu geschwiegen. Der Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 10.8.2007 erneut die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erklärt. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf seine Schriftsätze vom 26. 3. Und 10.8.2007 verwiesen.

Der Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des am 1.2.2007 verkündeten Urteils insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das landgerichtliche Urteil für...

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