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KG Berlin Urteil vom 05.11.2002 - 13 U 31/02

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Normenkette

BRAO § 49b; BGB § 138

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 2 O 175/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des LG Berlin vom 9.10.2001 wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Beklagten zu 2) wird insoweit zurückgewiesen, als er sich gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 14.715,65 DM nebst Zinsen wendet; i.Ü. wird sie als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufungsinstanz haben die Beklagten wie folgt zu tragen:

1. Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten des Klägers: Beklagte zu 1): 87,49 %, Beklagter zu 2): 12,51 %;

2. Außergerichtliche Kosten der Beklagten:

beide Beklagten die eigenen zu 100 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I. Der Beklagte zu 2) vertrat die Firma H.-Bauausführungen GmbH (künftig: Schuldnerin) in einem bei dem LG Stuttgart zur Geschäftsnummer anhängigen Prozess gegen die von der Schuldnerin auf Zahlung eines restlichen Werklohnes verklagte G.E. Bauunternehmung GmbH. Mit Schreiben vom 5.3.1999 legte er sein Mandat nieder, weil mehrere seiner Honorarforderungen gegen die Schuldnerin trotz wiederholter Mahnungen nicht bezahlt worden waren. Am 11.5.1999 wies das LG Stuttgart die Klage der Schuldnerin durch Versäumnisurteil ab. Dieses ihm am 25.5.1999 zugestellte Urteil übersandte der Beklagte zu 2) der Schuldnerin mit Schreiben vom 25.5.1999. In diesem Schreiben heißt es:

Der Tatsache, dass ein Versäumnisurteil ergangen ist, kann ich entnehmen, dass Sie entgegen mehrfachen Rates, auch nach meiner Mandatsniederlegung keinen Kollegen in Stuttgart mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragt haben.

Ich kann deshalb nur nochmals dringend empfehlen, unmittelbar dort einen anwaltlichen Kollegen zu beauftragen, der Ihre diesbezügliche Vertretung im Rahmen des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil wahrnehmen ...

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