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KG Berlin Beschluss vom 28.06.2001 - 19 WF 9216/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenvorschuss im Kostenausgleichsverfahren

 

Normenkette

BGB § 1360a Abs. 4; ZPO §§ 104, 106

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Aktenzeichen 26 F 1754/00)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des AG Pankow/Weißensee vom 17.10.2000 unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde teilweise abgeändert:

Es sind nach dem Urteil des KG vom 30.3.2000 von dem Beklagten die gemäß Kostenrechnungen vom 5.4.2000, 25.4.2000, 9.6.2000 und 20.9.2000 berechneten und ausgeglichenen Kosten von 1.703,75 DM (in Worten: eintausendsiebenhundertunddrei 75/100 Deutsche Mark) an die Klägerin zu erstatten. Der Erstattungsbetrag ist mit 4 % p.a. seit dem 25.4.2000 zu verzinsen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von bis zu 2.400 DM zu tragen.

 

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Die Klägerin rügt zu Recht, dass das AG bei der vorgenommenen Kostenausgleichung den vom Beklagten geleisteten Prozesskostenvorschuss angerechnet hat. Ein unterhaltsrechtlicher Prozesskostenvorschuss, den die Partei zur Führung eines Rechtsstreits gegen ihren Ehegatten von diesem erhalten hat, ist im Falle einer die Kosten nach Quoten verteilenden Kostenentscheidung auf den Kostenerstattungsanspruch des Vorschussempfängers nur anzurechnen, wenn und soweit die Summe aus Erstattungsbetrag und Vorschuss den Gesamtbetrag der den Vorschussempfänger treffenden Kosten (unter Einschluss des gegen ihn gerichteten gegnerischen Kostenerstattungsanspruchs) übersteigt (vgl. KG, Beschl. v. 10.3.1987 – 1 WF 6006/86, FamRZ 1987, 1064). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an (ebenso OLG Nürnberg, Beschl. v. 28.12.1998 – 11 WF 4077/98 u. 11 WF 4078/98, FamRZ 1999, 1217 [1218]; Palandt/Brud...

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