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KG Berlin Beschluss vom 19.07.2004 - 24 W 45/04

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Leitsatz (amtlich)

Weder die fehlende Angabe des Beschlussgegenstandes in der Einladung noch das Fehlen eines unterschriebenen Versammlungsprotokolls steht der Annahme entgegen, dass in der Wohnungseigentümerversammlung ein Mehrheitsbeschluss über die Kündigung des Verwaltervertrages zustande gekommen ist, der im Zweifel auch die Abberufung des Verwalters umfasst.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 20.01.2004; Aktenzeichen 85 T 201/03 WEG)

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 25.02.2003; Aktenzeichen 72/70-II 351/02 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten dritter Instanz haben die Antragsteller als Gesamtschuldner zu tragen. Sie haben den Antragsgegnern deren außergerichtliche Kosten dritter Instanz zu erstatten.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 7.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller zu I. 1. ist Eigentümer der Wohnungen Nr. 14 und Nr. 15 und bildet mit den Antragsgegnern die Wohnungseigentümergemeinschaft der aus 18 Wohneinheiten bestehenden Wohnanlage. Der Antragsteller zu I. 1. ist Mehrheitsgesellschafter der Antragstellerin zu I. 2., einer GmbH und Co. KG, die am 26.7.1999 zur Verwalterin für die Wohnanlage bestellt worden ist und deren Geschäftsführer der Komplementär-GmbH den Beteiligten zu I. 1. vertretungsweise mit Verwaltertätigkeiten betraut hat. Der am 27.1.2000 von den Beteiligten geschlossene Verwaltervertrag regelt unter § 3 u.a.:

"1. Der Verwalter wird mit Wirkung vom 1.8.1999 ... bestellt.

2. Die Bestellung erfolgt bis zum 31.7.2000. Der Vertrag verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wird er nicht spätestens 3 Monate vor Ab lauf gekündigt."

In § 8 des Verwaltervertrages wurde eine jährliche Verwaltervergütung von 420 DM (214,75 Euro) pro Wohneinheit festgelegt.

In Vertretung der Verwalterin ...

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