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BayObLG Beschluss vom 30.04.1999 - 2Z BR 3/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses über die Abwahl des Verwalters und die Kündigung des Verwaltervertrags

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Aktenzeichen 7 T 432/98)

AG Regensburg (Aktenzeichen 13 UR II 57/97)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller und die Anschlußrechtsbeschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 2. November 1998 werden zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 198.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller zu 2 und zu 3 sowie die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, deren Verwalterin die Antragstellerin zu 1 war und derzeit die weitere Beteiligte ist.

Die Antragstellerin zu 2, eine GmbH, teilte ein ihr gehörendes Grundstück im November 1993 in Wohnungseigentum auf und errichtete als Bauträgerin die Wohnanlage. Die Antragsteller zu 3 sind die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft; diese besteht aus der Antragstellerin zu 1, dem Geschäftsführer der Antragstellerin zu 2 und einer weiteren GmbH. Die Wohnanlage wurde Ende 1995 bezugsfertig.

Nummer 12 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung lautet wie folgt:

  1. Ein Verwalter wird vorerst noch nicht bestellt. Die Firma … (= Antragstellerin zu 2) behält sich das Recht vor, bis zur Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Verwalter zu bestellen. Eine spätere Neu- oder Wiederwahl bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Eigentümerversammlung.
  2. Nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können die Wohnungseigentümer jederzeit mit Mehrheit die Abberufung des V...

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