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KG Berlin Beschluss vom 17.01.2005 - (1) 2 StE 10/03-2 (4/03)

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Tenor

1. Auf die Erinnerungen der Rechtsanwälte R. und K. vom 23.9. und 5.10.2004 werden die Beschlüsse des Kammergerichts - Rechtspflegerin - vom 13. und 27.9.2004 aufgehoben.

2. Die aus der Landeskasse zu erstattende Pflichtverteidigervergütung wird für den Rechtsanwalt R. auf 1.958,26 Euro und für den Rechtsanwalt K. auf 2.485,48 Euro festgesetzt.

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Erinnerungsführer waren in dem zugrunde liegenden Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a. vor dem 1.7.2004 als Wahlverteidiger für den damaligen Angeklagten tätig und wurden diesem auf ihre Anträge vom 7.7.2004 von dem Vorsitzenden des Senats am gleichen Tage gem. § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO als Pflichtverteidiger bestellt. Der damalige Angeklagte wurde am vierten Verhandlungstag zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Mit seinem Antrag vom 3.8.2004 begehrte Rechtsanwalt R., der an drei Hauptverhandlungsterminen teilgenommen hatte, die Festsetzung seiner aus der Landeskasse zu erstattenden Pflichtverteidigervergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vom 5.5.2004 (BGBl. I, 718, in Kraft seit dem 1.7.2004) wie folgt:

Grundgebühr (Nr. 4100 VV): 132,00 Euro

Verfahrensgebühr (Nr. 4118 VV): 264,00 Euro

Terminsgebühr (Nr. 4120 VV): 356,00 Euro

356,00 Euro

356,00 Euro

Reisekosten (Nr. 7004 VV): 168,50 Euro

Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV): 60,00 Euro

Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV): 20,00 Euro

Zwischensumme netto 1.712,50 Euro

16 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV): 245,76 Euro

Rechnungsbetrag 1.958,26 Euro.

Mit Schriftsatz vom 5.8.2004 beantragte Rechtsanwalt K., der an allen vier Hauptverhandlungsterminen teilgenommen hatte, folgende Festsetzung nach dem RVG:

Gru...

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