Leitsatz (amtlich)
Im Falle der Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem entgegenkommenden Fahrzeug spricht der Anscheinsbeweis für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers.
Eine Mithaftung des Geradeausfahrers kann sich aus dessen überhöhter Geschwindigkeit ergeben.
Das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) dient nicht dem Schutz des Linksabbiegers.
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 17 O 276/06) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Berufungsklägerin erhält gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit, hierzu binnen zwei Wochen nach Zugang Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung der Beklagten zu 2), die sich nur gegen die Abweisung der Widerklage durch das LG wendet, hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Beides ist nicht der Fall.
1. Das LG hat der Widerklage der Beklagten zu 2) zu Recht nicht stattgegeben, da ein Anspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht, weil die Beklagte zu 2) bereits nach ihrem eigenen und dem unstreitigem Vorbringen den streitgegenständlichen Verkehrsunfall allein verschuldet hat.
Das LG ist in dem angegriffenen Urteil zu Recht davon ausgegangen, dass gegen die Beklagte zu 2) als Linksabbiegerin der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass sie den Unfall deshalb verschuldet hat, weil sie die ihr gem. ...