Normenkette
StVO § 7 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 24 O 98/00) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.3.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des LG Berlin – 24 O 97/00 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung ist ohne Erfolg: Die Klägerin kann von den Beklagten keinen Ersatz – auch nicht nach einer Quote von 50 % – für ihre Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 25.11.1999 auf der W.-Straße in B. verlangen; das klagabweisende Urteil des LG ist i.E. richtig.
A. Die Abwägung der Verschuldens- und Verursachungsanteile der Beteiligten führt zu einer Alleinhaftung der Klägerin für die Unfallschäden.
I. Beruht ein Unfall für keinen der Beteiligten auf einem unabwendbaren Ereignis i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG, bestimmt sich die Haftung nach den Verursachungs- und Verschuldensanteilen der Beteiligten, §§ 17, 18 StVG i.V.m. §§ 823, 254 BGB. Bei der Bildung der Haftungsquote werden allerdings nur bewiesene Umstände berücksichtigt, die sich tatsächlich unfallursächlich ausgewirkt haben.
II. Hiernach trifft die Klägerin am Zustandekommen des Unfalls ein Alleinverschulden, das eine Haftung der Beklagten wegen der Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges zurücktreten lässt.
1. Entgegen der Auffassung des LG scheidet eine Haftung der Beklagten nicht schon wegen Unabwendbarkeit des Unfalls i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG aus.
a) Unabwendbar mit der Folge eines Haftungsausschlusses nach § 7 Abs. 2 StVG ist ein unfallursächliches Ereignis, wenn es durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, also die Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 7 StVG Rz. 30 ...