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Hessisches LSG Urteil vom 18.08.2009 - L 3 U 202/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2108. bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule. Kausalität. Konkurrenzursache. Anlageleiden. belastungskonformes Schadensbild. Schwerstarbeiter. Abgrenzung. Zweiradmechaniker. Pflegeberuf

 

Leitsatz (amtlich)

Die Belastung, die sich allein auf Grund des Hebens starker Gewichte ergibt (hier: Tätigkeit als Zweiradmechaniker), entspricht nicht der Belastung und den Arbeitsbedingungen, denen Angehörige der Pflegeberufe ausgesetzt sind.

Bei Angehörigen der Pflegeberufe ist die Anerkennung von Spitzenbelastungen durch Versorgen und Bewegen immobiler Patienten nicht allein durch das zu hebende Gewicht, sondern dadurch begründet, dass sich die Patienten häufig beim Anheben eigenständig und unkontrolliert bewegen, ihr Gewicht verlagern, schlecht zu fassen und zu halten sind und dass dies zumeist in einer biophysikalisch ungünstigen, vorgebückten Haltung der Pflegekraft zu geschehen hat.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung der Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers als Berufskrankheit (BK) streitig.

Der 1955 geborene Kläger war nach seiner Ausbildung zunächst als Maschinenschlosser (1970 bis 1974) und anschließend überwiegend als Zweiradmechaniker beschäftigt. Von Februar 1975 bis September 1980 war er bei der Fa. C. in D., von Oktober 1980 bis September 1982 bei der Fa. E. in F. sowie von Oktober 1982 bis März 1988 bei der Fa. G. in H. (Zweiradmechaniker, Ersatzteil-Lagerist, Verkauf, Auftragsabwicklung, Haustechniker) t...

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