Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für ausländische Staatsangehörige bei Aufenthalt zur Arbeitsuche. rumänische und bulgarische Unionsbürger. europarechtskonforme Auslegung
Leitsatz (amtlich)
1. Auf Staatsangehörige aus Rumänien und Bulgarien, die in den persönlichen Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 (juris: EGV 883/2004) fallen und ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, findet § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 wegen des Vorranges von Art 70 iVm Art 4 VO (EG) 883/2004 keine Anwendung (Anschluss an LSG Darmstadt vom 14.7.2011 - L 7 AS 107/11 B ER = NDV-RD 2011, 102 und LSG München vom 19.6.2013 - L 16 AS 847/12).
2. Zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts.
3. Zur Auslegung von Art 24 Abs 2 RL 2004/38/EG (juris: EGRL 38/2004) im Lichte der Entscheidung des EuGH vom 19.9.2013 - C-140/12 - Brey.
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 12. Juni 2013 dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, den Antragstellern für den Zeitraum vom 1. September bis zum 30. November 2013 den jeweiligen Regelbedarf in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern deren notwendige außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
Die am 18. Juni 2013 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangene Beschwerde mit dem sinngemäß gestellten Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 12. Juni 2013 dahingehend abzuändern, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, auf den Antrag vom 25. Februar 2013 und den Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. April 201...