Entscheidungsstichwort (Thema)
Freizügigkeit. Unionsbürgerschaft. Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate. Person, die die Arbeitnehmereigenschaft nicht mehr besitzt. Bezieher einer Altersrente. Voraussetzung der ausreichenden Existenzmittel, damit die ‚Sozialhilfeleistungen’ des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch genommen werden. Antrag auf eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung. Ausgleichszulage zur Ergänzung der Altersrente. Zuständigkeit des Wohnsitzmitgliedstaats. Voraussetzungen für die Gewährung. Rechtmäßiger Aufenthalt im nationalen Hoheitsgebiet. Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht
Normenkette
Richtlinie 2004/38/EG Art. 7 Abs. 1 Buchst. b; Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 3 Abs. 3; Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 70
Beteiligte
Brey
Pensionsversicherungsanstalt
Peter Brey
Tenor
Das Unionsrecht, wie es sich insbesondere aus den Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, 8 Abs. 4 und 24 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ergibt, ist dahin auszulegen, dass es einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, wonach selbst in der Zeit nach einem dreimonatigen Aufenthalt die Gewährung einer Leistung wie der Ausgleichszulage nach § 292 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der durch das Budgetbegleitgesetz 2011 mit Geltung ab dem 1. Januar 2011 geänderten Fassung an einen wirtschaftlich nicht aktiven Staatsangehörigen...