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Hessisches LSG Beschluss vom 22.09.2004 - L 6 AL 656/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenhilfe. Bedürftigkeitsprüfung. Vermögensverwertung. vermietete Eigentumswohnung. Kapitallebensversicherung. private Rentenversicherung

 

Orientierungssatz

1. Die Veräußerung einer vermieteten Eigentumswohnung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil die Erwerbs- und Renovierungskosten wesentlich höher sind, als ein zu erzielender Verkaufserlös.

2. Zur Verwertbarkeit von kapitalbildenden Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen, soweit diese teilweise nicht verfügbar oder nur zu ungünstigen Bedingungen verfügbar sind.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 03.05.2005; Aktenzeichen B 7a/7 AL 84/04 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Marburg vom 10. Juni 2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Es geht in dem Rechtsstreit um einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 28. Februar 2002 und dabei insbesondere um die Frage der Bedürftigkeit bei vorhandenem Vermögen.

Der ... 1945 geborene Kläger bezog bis zur Anspruchserschöpfung am 27. Februar 2001 Arbeitslosengeld in Höhe von DM 726,11 wöchentlich (Bemessungsentgelt DM 1.920,-, Leistungsgruppe C bei Lohnsteuerklasse 3, Kindermerkmal 0). Im Anschluss bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich DM 593,39 (Bemessungsentgelt DM 1.750, Leistungsgruppe C, Kindermerkmal 0), zunächst unter Berücksichtigung eines Anrechnungsbetrages in Höhe von DM 14,84 wöchentlich, ab 1. September 2001 ungeschmälert. Unter Berücksichtigung der Leistungsverordnung 2002 gewährte die Beklagte ab 1. Januar 2002 bis zum Ende des Bewilligungsabschnittes am 27. Februar 2002 Arbeitslosenhilfe in Höhe von Euro 303,45 (Bemessungsentgelt Euro 895,-, Leistungsgruppe C, Kin...

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