Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin beansprucht die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 23. Februar 2003. Die Beklagte hat ihren Antrag mit der Begründung abgelehnt, sie verfüge über anrechenbares Vermögen in Form einer kapitalisierten Lebensversicherung, dessen Wert die geltenden Freibeträge übersteige.
Die 1949 geborene alleinstehende und kinderlose Klägerin war zuletzt vom 1. Mai 1999 bis zum 30. September 2001 als Buchhalterin mit 38,5 Wochenstunden bei dem T… e. V. versicherungspflichtig beschäftigt, wobei sie die in der zeitnah ausgestellten Arbeitsbescheinigung, auf die Bezug genommen wird, mitgeteilten Entgelte erzielte. Auf ihre persönliche Arbeitslosmeldung am 7. September 2001 bewilligte ihr die Beklagte antragsgemäß Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 1. Oktober 2001 unter Berücksichtigung einer nach Vorbezug verbliebenen Restanspruchsdauer von 29 Tagen für 509 Tage bis zum 22. Februar 2003, wobei das Alg zunächst nach einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt von 1030.- DM in Anwendung der Leistungsgruppe A und eines Leistungssatzes von 60 v.H. in Höhe von 376,81 DM wöchentlich gezahlt wurde; zuletzt in Höhe von 193,34 Euro (gerundetes Arbeitsentgelt: 535 Euro).
Zu ihrem Antrag auf Gewährung von Alhi ab dem 23. Februar 2003 gab die Klägerin an, sie sei seit Februar 2003 unentgeltlich für 6 bis 12 Stunden pro Woche als Networker...