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Hessisches LSG Beschluss vom 06.01.2011 - L 5 R 486/10 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung. Leistung zur medizinischen Rehabilitation in Form einer stationären Drogentherapie während der Haftzeit eines Versicherten. Antrag auf Aussetzung des Strafarrestes

 

Leitsatz (amtlich)

§ 12 Abs 1 Nr 5 SGB 6 steht seinem eindeutigen Wortlaut nach der Bewilligung einer Drogentherapie auf Kosten der Rentenversicherung während der Haftzeit eines Versicherten entgegen. Dies gilt auch, soweit ein Antrag auf Aussetzung des Strafrestes gestellt, aber noch nicht beschieden ist.

 

Orientierungssatz

Die Frage, ob durch den Rentenversicherungsträger medizinische Rehabilitationsleistungen nach § 9 Abs 1 S 1 SGB 6 zu gewähren sind (sog Eingangsprüfung) steht nicht im Ermessen der Rentenversicherung, sondern ist allein davon abhängig, ob die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen des § 10 SGB 6 und des § 11 SGB 6 vorliegen und kein Leistungsausschluss nach § 12 SGB 6 gegeben ist. Hinsichtlich der Art, Dauer, Umfang usw liegt dagegen eine Ermessensentscheidung des Rentenversicherungsträgers vor, die durch die Gerichte nur eingeschränkt überprüft werden kann.

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Antragsgegnerin werden der Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 8. November 2010 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von vollem Umfang abgelehnt.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistung zur medizinischen Rehabilitation (stationäre Drogentherapie) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes streitig.

Der 1977 geborene Antragsteller hatte von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22. Januar 2008 und Bescheid vom 4. Februar 2009 eine Kostenzusage (befristet für sechs Monate) für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten. Zu eine...

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