Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassungsanspruch. Beschwerdeverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Auf die Unterlassung von Behauptungen, die Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens nach dem Beschäftigtenschutzgesetz sind, besteht kein Anspruch.
2. Das gilt nur dann nicht, wenn die Behauptungen bewusst unwahr oder leichtfertig aufgestellt wurden.
Normenkette
BeSchuG § 3
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 10.12.1998; Aktenzeichen 5 Ca 526/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Wiesbaden vom 10. Dezember 1998 – 5 Ca 526/98 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, zu behaupten, er habe eine Reihe von sexuell anzüglicher Bemerkungen gemacht.
Die Parteien sind bei der D. A. angestellt. Der Kläger ist der Vorgesetzte der Beklagten.
Die Beklagte beschwerte sich im Februar 1998 schriftlich über den Kläger bei dem gemeinsamen Arbeitgeber und erläuterte diese Beschwerde in einem Punkt auf entsprechende Aufforderung des Arbeitgebers mit einem weiteren Schreiben, in dem sie erklärte, der Kläger habe die im Antrag genannten Äußerungen ihr gegenüber gemacht, die sie als „sexistisch” einstufe und als unangemessen und beleidigend betrachte. Sie berief sich des Weiteren auf das Beschäftigtenschutzgesetz.
Der Kläger hat behauptet, er habe die ihm unterstellten Äußerungen nicht gemacht und sehe sich durch die Behauptung der Beklagten in der Ehre verletzt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß folgende Behauptungen aufzustellen:
- Der Kläger habe in Bezug auf ihre Leistenbrüche die Frage gestellt, ob sie dadurch beim Geschlechtsverkehr eingeschränkt würde und deshalb Hemmungen hätte.
- Der Kläger habe...