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Hessisches LAG Urteil vom 27.06.1991 - 12 Sa 693/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorgetäuschte Erkrankung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Arbeitnehmer, der gegenüber dem Arbeitgeber sein Fehlen am Arbeitsplatz mit einem bei ihm angeblich vorliegenden und zur Arbeitsunfähigkeit führenden, bestimmten Krankheitsbild entschuldigt, muß sich kündigungsrechtlich an diesem eigenen Tun festhalten lassen, wenn der Arbeitgeber u.a. auf die Unvereinbarkeit dieses Krankheitsbildes mit weiterem Verhalten des Arbeitnehmers (hier: ungenehmigte Nebentätigkeit) eine Kündigung stützt.

2. Er kann nicht, sobald er erkennt, daß er damit nicht durchdringen kann, ein anderes Krankheitsbild im Prozeß vorbringen, von dem er und/oder sein Prozeßvertreter annehmen, daß dieses mit seinem weiteren Verhalten eher vereinbar sei.

 

Normenkette

BGB § 626; MTL II § 59 I

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.12.1988; Aktenzeichen 7 Ca 260/88)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Frankfurt am Main vom21. Dezember 1988 – 7 Ca 260/88 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der vom … mit Schreiben vom 07. Juli 1988 – der Klägerin zugegangen am 08. Juli 1988 – ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung, über die Verpflichtung des …, die Klägerin als … weiterzubeschäftigen, sowie an Restlohn für die Monate Juli 1988 bis November 1988 DM 11.323,19 brutto abzüglich bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von DM 1.560,00 netto nebst gestaffelten Zinsen (Sitzungsniederschrift vom 19. Juli 1990, S. 1/2 = Bl. 132/133 d. A.) zu zahlen.

Wegen des hierzu erstinstanzlich vorgetragenen Streitstoffs und der Einzelheiten der beim Zahlungsantrag weitergehenden Antragstellung der Klägerin wird auf den Tatbestand des erstgerichtlichen Urteils (Bl. 65 b...

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