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Hessisches LAG Urteil vom 25.06.2021 - 14 Sa 1225/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbeachtlichkeit der Zweckdienlichkeit der Soll-Angaben in Massenentlassungsanzeige. Richtlinienkonforme Auslegung des § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG. Unwirksamkeit der Kündigung bei fehlerhafter Massenentlassungsanzeige. Fortbestehende Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige bei fehlendem Hinweis der Agentur für Arbeit

 

Leitsatz (amtlich)

Enthält bei einer nach § 17 Abs. 1 KSchG anzeigepflichtigen Entlassung die Anzeige gegenüber der Agentur für Arbeit nicht die in § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG genannten Angaben (sog. „Soll-Angaben“) und werden diese nicht vor Zugang der Kündigung gegenüber der Agentur für Arbeit nachgeholt, führt dies zur Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 17 Abs. 1 KSchG i.V.m. § 134 BGB.

Dies ergibt die richtlinienkonforme Auslegung der Vorschrift. Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 3 MERL verlangt die Mitteilung aller zweckdienlichen Angaben. Hierzu gehören auch die in § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG genannten Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer (BAG 14. Mai 2020 -6 AZR 235/19- NZA 2020, 1092). Die MERL unterscheidet dabei nicht zwischen solchen Angaben, die auf jeden Fall erfolgen müssen und solchen, die zwar zweckdienlich, aber gleichwohl verzichtbar sind (BAG 13. Februar 2020 – 6 AZR 146/19 – BAGE 169, 362).

§ 17 Abs. 3 S. 5 KSchG ist einer richtlinienkonformen Auslegung zugänglich; eine solche ist mit dem Wortlaut, der Gesetzessystematik sowie mit dem aus der Entstehungsgeschichte ersichtlichen Willen des Gesetzgebers vereinbar.

 

Normenkette

KSchG § 17 Abs. 1, 3, § 7; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 16.09.2020; Aktenzeichen 11 Ca 4532/19)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.05.2022; Aktenzeichen 2 AZR 424/21)

 

Tenor

Die Berufung der Bekla...

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